umtec Halle GmbH – Stand April 2021
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten für alle von uns erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur, wenn der Besteller bzw. Käufer (im Folgenden jeweils „Besteller“ oder „Käufer“) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Erfordernis einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
2.1 Katalogangebote von uns, auch durch Online-Veröffentlichungen, sind stets freibleibend und lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Erst die Bestellung von Lieferungen oder Leistungen durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme dieses Angebots wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung erklärt, es sei denn der Besteller hat ein von uns abgegebenes verbindliches Angebot angenommen. Reine, im Online-Vertrieb automatisiert erstellte Eingangsbestätigungen von uns hinsichtlich Bestellungen und/oder Erklärungen des Käufers stellen keine Auftragsbestätigungen im Sinne dieser Reglungen dar.
2.2 Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller, insbesondere für den Umfang und die Verpflichtung zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen, sind die schriftlich erteilte Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen. Hat der Besteller ein von uns abgegebenes Angebot angenommen, ist dieses einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen maßgeblich.
2.3 In Werbematerialien, Katalogen oder sonstigen Veröffentlichungen von uns angegebene Daten und Eigenschaften hinsichtlich der von uns vertriebenen Produkte sowie Angaben zu deren Einsatzzwecken sind unverbindlich und stellen keine Garantie oder Eigenschaftszusicherung dar.
2.4 Bereits im Angebotsstadium hat der Besteller uns auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die beim Einsatz unserer Lieferungen und Leistungen durch ihn entstehen können.
2.5 Haben wir im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses dem Besteller Zeichnungen oder andere Unterlagen überlassen, bleiben diese unser Eigentum. An diesen Gegenständen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Sie dürfen vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich gemacht.
2.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.7 Die Schriftform gilt auch bei telekommunikativer Übermittlung von Schriftstücken, z.B. per Telefax, Computerfax oder E-Mail, als eingehalten.
3.1 Die Einhaltung vereinbarter Preise für unsere Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.
3.2 Die angegebenen Endpreise beinhalten grundsätzlich, sofern nicht anders gekennzeichnet, Verpackung und Frachtkosten. Die Höhe der Preise richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen.
3.3 Wir behalten uns das Recht vor, für Lieferungen oder Leistungen, die später als 30 Tage nach Vertragsabschluss erfolgen, die Preise entsprechend anzupassen, wenn sich die unserer eigenen Preisberechnung zugrundeliegenden Kosten ohne unser Zutun wesentlich geändert haben aufgrund von Fällen höherer Gewalt, Tarifabschlüssen, Änderungen der Rohstoffpreise sowie sonstigen Preisänderungen unserer Zulieferer oder aufgrund von Wechselkursschwankungen, sofern dies bei Vertragsschluss nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorherzusehen war und uns die Abwendung nicht erlaubt oder mit zumutbaren Maßnahmen nicht möglich ist. Auf Verlangen des Bestellers werden wir die Gründe für die Preisanpassung darlegen.
3.4 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Fertigstellung der Leistung fällig, soweit nichts anders vereinbart worden ist. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin vorbehaltlos zur Verfügung steht. Bei Werkleistungen können wir vom Besteller Abschlagzahlungen für in sich geschlossene Teile der Leistung gegen angemessene Sicherheit verlangen.
3.5 Zahlungen haben entweder in bar, per Überweisung, EU-Überweisung oder Scheck zu erfolgen. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen, sofern nicht Abweichendes vereinbart worden ist.
3.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Kaufpreisanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Bestehende Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen sind – auch bei Stundung – sofort fällig. Eine Gefährdung unseres Kaufpreisanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers liegt insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Vertragsschluss vor, die insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Besteller sich bereits in Zahlungsverzug befindet, Schecks zurückgegeben werden, ein Scheck- oder Wechselprotest erfolgt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Eine solche Gefährdung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers liegt aber auch dann vor, wenn die Vermögensverhältnisse des Vorleistungsberechtigten bereits bei Vertragsabschluss so schlecht waren, dass dadurch unser Kaufpreisanspruch gefährdet wird und dies für uns erst nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird und wir dies vorher bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bestellers nicht erkennen konnten. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
4.1 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 BGB zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs die Wahrnehmung unserer Rechte durch andere, insbesondere durch Rechtsanwälte, verfolgen. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.2 Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten, entscheidungsreif (aus logischen Gründen nicht bestreitbar) oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Vorleistungen steht dem Besteller so lange nicht zu, wie wir Gegenleistung bewirken oder Sicherheit für sie leisten. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziff. 7.3 unberührt.
4.3 Der Besteller kann Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen können wir die Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt.
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager in Halle (Saale). Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), in diesem Fall gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen die ADSp in ihrer jeweiligen Fassung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers, ausgenommen sind Europaletten, Umlaufverpackungen, die unser Eigentum sind, sowie Verpackungen, bei denen wir ausdrücklich auf unser Eigentum hinweisen.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug mit der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware und die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstands, den der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tage an auf den Besteller über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt haben.
5.3 Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen beginnen erst zu laufen, wenn der Besteller alle von ihm zu erbringenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten Genüge getan hat. Befindet er sich mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Termine und Fristen sind nur gültig, wenn sie von uns verbindlich genannt oder bestätigt werden.
5.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Besteller innerhalb der Frist die Ware angeboten haben oder ihn zur Abholung aufgefordert haben. Im Falle des Versendungskaufs ist die Lieferfrist eingehalten, wenn wir die Ware innerhalb der Lieferfrist an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, den der Besteller zu vertreten hat, ist die Lieferfrist auch dann eingehalten, wenn wir innerhalb der Lieferfrist dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt haben.
5.5 Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse vorübergehender Dauer zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, z.B. die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, ohne dass diese durch uns verschuldet wurde, verlängern sich Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Wir werden den Käufer über die Nichteinhaltung des Termins oder der Frist unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers bleiben unberührt.
5.6 Geraten wir dennoch nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen, die in der Regel mindestens 3 Wochen beträgt. Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht auf unsere Kosten vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.
5.7 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (insbesondere der Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des jeweiligen Nettorechnungsbetrags pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Für nicht vollendete Monate wird die Entschädigung nach Anzahl der Kalendertage anteilig berechnet, wobei pro Kalendertag – unabhängig vom konkreten Kalendermonat – 1/30 des vorgenannten Monatsbetrags angesetzt wird. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Es besteht für uns keine Pflicht, die eingelagerte Ware zu versichern.
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten oder hergestellten Sachen (Vorbehaltsware) vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge auf eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Ist der Besteller kein Kaufmann im Sinne des HGB, so behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware nur bis zur Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag mit dem Besteller vor.
6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte (Rücktritt und anschließendes Herausgabeverlangen) nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.3 Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie erfolgt gegen sofortige Barzahlung des Kunden. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Tritt in das Vermögen des Bestellers eine Verschlechterung ein und wird dieser zahlungsunfähig, erlischt die Berechtigung zur Weiterveräußerung. In diesem Fall hat er uns vorab angemessene Sicherheit zu stellen.
6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Wertes unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller hat uns über sämtliche Umstände, die unsere Vorbehaltsware und unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt bestreffen, wie z.B. die Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, in zumutbarer Weise zu informieren.
6.5 Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.
6.6 Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht nennenswert in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger erheblicher Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
6.7 Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an dem Scheck auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt.
6.8 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Fakturawert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.
6.9 Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretungen zunichtemachen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
7.1 Liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Erfolgt unsere Lieferung nicht an den Besteller, sondern an einen vom Besteller benannten Dritten gilt der gleiche Maßstab. Insoweit hat der Besteller sicherzustellen, dass die Lieferung bei dem jeweiligen Dritten unverzüglich geprüft wird und eine fristgerechte Mängelanzeige erfolgt. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß.
7.2 Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen vom Besteller vorgelegten Informationen sowie deren sachgemäße und zweckgerichtete Nutzung durch den Besteller. Wir haften nicht für Mängel, die sich aus vom Besteller eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen Angaben ergeben.
7.3 Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Besteller hat uns in jedem Fall für diese eine angemessene Frist, in der Regel mindestens 21 Tage, gerechnet ab Mängelanzeige, einzuräumen. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn aus objektiver Sicht kein Interesse. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.4 Wir haften nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass unsere Lagerungs- oder Verarbeitungshinweise nicht befolgt, die gelieferten Waren ungeeignet oder unsachgemäß verwendet oder Änderungen ohne Abstimmung mit uns vorgenommen worden sind.
8.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß §§ 445a, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Wir haften nur für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Schäden, insbesondere nicht für Konventionalstrafen unseres Bestellers gegenüber dessen Abnehmer oder in der weiteren Lieferkette. Sind an der Lieferkette einschließlich des letzten Kaufvertrags ausschließlich Unternehmer beteiligt, so ist die Anwendung von § 439 Abs. 3 BGB sowie von § 445a Abs. 1 und 2 BGB ausgeschlossen.
8.5 Bei Materialien, die uns vom Besteller oder dessen Lieferanten zur Verarbeitung anliefert werden, übernehmen wir keine Garantie für die Verarbeitbarkeit. Solche Materialien werden von uns fachgerecht behandelt und verarbeitet. Wir haften nicht für Schäden, die aus einer unzureichenden Beschaffenheit dieses Materials herrühren, sondern lediglich im Rahmen unserer Lohnveredlungsarbeiten.
8.6 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware an den Käufer. Dies gilt nicht, wenn wir eine längerfristigere Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, es sich um einen Mangel handelt, der von uns arglistig verschwiegen wurde, es sich um Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder um solche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.1 Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände wie Halb- und Fertigerzeugnisse des Bestellers verwahren wir, wenn diese für die Lieferung nicht mehr benötigt werden, nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung. Unsere Haftung für sie richtet sich nach Ziffer 8.
9.2 Den Parteien ist bewusst, dass aufgrund der Toleranzen des Vormaterials (wie Dickentoleranz und Breitentoleranz) im Vorfeld durch uns nur eine theoretische, mathematische Umrechnung von Kilogramm in Meter und Stück erfolgen kann. Aus der von uns mitgeteilten Berechnung kann der Besteller insoweit keine Ansprüche herleiten.
9.3 Dem Besteller ist bekannt, dass fertigungsbedingt pro Coil ca. 4 m des gelieferten Materials als Mehrverbrauch einzukalkulieren ist. Dabei handelt es sich um den Anfang und das Ende der vom Besteller gelieferten Coils.
10.1 Die von uns zur Herstellung der Lieferungen eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, bleiben, auch wenn wir ihre Kosten anteilig berechnen, in unserem Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
10.2 Soweit wir dem Besteller Zeichnungen oder Unterlagen zur Verfügung stellen, an denen wir das Urheberrecht oder ein vom Rechtsinhaber abgeleitetes Recht haben, das uns zur Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts an Dritte berechtigt, räumen wir dem Besteller an diesen ein einfaches Nutzungsrecht zu den vertraglichen Zwecken ein. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben von den Lieferungen nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu verändern. Alle sonstigen Rechte verbleiben bei uns bzw. beim Rechtsinhaber.
11.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Vertragsparteien ist Halle (Saale).
11.2 Wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Halle (Saale), je nach Streitwert das Amtsgericht oder das Landgericht.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
umtec Halle GmbH – Stand April 2021
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die ein Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Dienstverpflichteter (nachfolgend allgemein „Lieferant“ genannt) für uns erbringt. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB ist.
1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Dies gilt aber dann nicht, falls wir die Einkaufsbedingungen ändern; in diesem Fall werden wir den Lieferanten informieren.
1.3 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen und das Erfordernis einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.5 Sofern für Willenserklärungen die Schriftform vorgeschrieben ist, gilt diese auch bei telekommunikativer Übermittlung von Schriftstücken, z.B. durch Telefax, Computerfax oder EMail, als eingehalten, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind, z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung des Rücktritts, bedürfen der Textform.
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Lieferung oder wesentliche Teile dieser Lieferung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
3.1 Werkzeuge, Beistellungen anderer Art, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben in unserem Eigentum. Der Lieferant hat sie uns unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr benötigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist ausgeschlossen.
3.2 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass diese nicht von Zugriffen Dritter oder etwaigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen sind. Sollte es dennoch dazu kommen, hat er uns hiervon unverzüglich zu informieren. Für Beschädigungen aufgrund nicht sorgfältiger Nutzung oder Lagerung ist er verantwortlich.
3.3. Alle dem Lieferanten überlassenen Unterlagen gelten als vertrauliche Informationen. Er hat sie sowie die im Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit gewonnenen Kenntnisse und Erkenntnisse über unsere betrieblichen Abläufe sowie unsere sonstigen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, solange diese nicht allgemein bekannt geworden sind. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder sie selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Ihre Nutzung ist nur für den nach dem Vertrag vereinbarten Zweck zugelassen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen oder auf unser Verlangen nicht wieder herstellbar vernichten und diese Vernichtung uns gegenüber zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.
4.1 Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat außerdem gleichzeitig den Hinderungsgrund und dessen voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Diese Mitteilung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu; die Regelung gemäß Ziffer 4.2 bleibt unberührt.
4.2 Überschreitet der Lieferant den Liefertermin, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Diese beträgt pro Werktag des Verzuges 0,3 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Gesamt-Nettovergütungsbetrages. Wir sind berechtigt, diese Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend zu machen, auch wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
4.3 Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und verpflichten uns nicht zur teilweisen oder vorfristigen Bezahlung.
4.4 Ist die Nichteinhaltung des Termins einer Annahme oder Abnahme der Leistung durch uns auf Höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so können wir die Lieferung ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche uns gegenüber geltend machen kann. Als höhere Gewalt gelten Quarantänemaßnahmen infolge einer Pandemie nur dann und insoweit, als der Lieferant nachweist, dass wesentliche Teile seines Betriebes geschlossen werden mussten und die Quarantäne länger als 14 Tage andauerte.
4.5 Wir behalten uns vor, Mehr oder Minderlieferungen in Einzelfällen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zu gestatten. Kommt es zu nicht anerkannten Mehrlieferungen, sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder an ihn zurückzusenden.
5.1 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (DDP/Incoterms ® 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort (Bestimmungsort). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Halle (Saale) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
5.2 Die Gefahr geht erst auf uns über, wenn die Lieferung dem Empfänger am Bestimmungsort übergeben worden ist. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei sonstigen erfolgsbezogen zu erbringenden Leistungen geht die Gefahr nach Abnahme auf uns über.
5.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem insbesondere unsere Bestelldaten, die Liefermenge und die genaue Warenbezeichnung sowie die vollständigen in der Bestellung vermerkten Angaben über den Bestimmungsort ersichtlich sind.
5.4 Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins beschleunigten Beförderung hat der Lieferant zu tragen.
6.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
6.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. für ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten bis zum Bestimmungsort einschließlich eventueller Transport und Haftpflichtversicherung und sämtliche Gebühren) ein.
6.3 Ist abweichend von Ziff. 5.1 (Lieferung „frei Haus“) die Preisstellung „ab Werk“ vereinbart, hat der Lieferant zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben.
6.4 Rechnungen sind nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung, Fertigstellung von Leistungen oder nach Abnahme erfolgsbezogener Leistungen für jede Bestellung oder jeden Abruf gesondert zu legen. Rechnungen sind zweifach einzureichen. Diese können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – insbesondere die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
6.5 Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Lieferant in Zahlungsschwierigkeiten gerät und dadurch unser Gegenleistungsanspruch gefährdet wird, so können wir, wenn wir vorleistungspflichtig sind, die Vorleistungen von einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Ist der Lieferant innerhalb angemessener Frist hierzu nicht in der Lage, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Die Bezahlung einer Rechnung stellt kein Anerkenntnis zur Vertragsgemäßheit der erbrachten Lieferung dar.
7.1 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifer Gegenforderungen.
7.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
7.3 Wir widersprechen allen Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten bei uns Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, dürfen wir den Lieferanten für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.
Geforderte Prüfdokumente oder Angaben über LagerDauer und – Art sind den Lieferungen zwingend beizufügen.
Bis zum Eintreffen der kompletten Unterlagen gilt die Lieferung als unvollständig und verzögert den Rechnungslauf.
9.1 Soweit anwendbar, gelten für die kaufmännische Untersuchungs und Rügepflicht die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf äußerlich sichtbare Mängel oder Transportschäden sowie auf Mengen und Identitätsprüfungen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Werktagen erteilt wird. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
9.2 Der Lieferant hat eine Ausgangskontrolle durchzuführen, die dem gleichen Zweck dient, wie die nach § 377 HGB von uns eigentlich geforderte Eingangskontrolle.In Zweifelsfällen sind für Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualität die bei Gefahrübergang von uns ermittelten Werte maßgeblich.
9.3 Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder aus ähnlichen Gründen vornahm.
9.4 Werkvertragsleistungen sind von uns förmlich abzunehmen. Der Lieferant hat uns rechtzeitig schriftlich die Abnahmebereitschaft zu melden. Konkludente und fiktive Abnahmen sind ausgeschlossen.
9.5 Die bloße Annahme einer Lieferung stellt kein Anerkenntnis zur Vertragsgemäßheit der erbrachten Lieferung dar.
10.1 Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen und dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck, dem aktuellen Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen, im Einklang mit den aktuellen Umweltschutzbestimmungen stehen und frei von Rechten Dritter (insbesondere gewerblichen Schutzrechten) sein.
10.2 Sind Gegenstand der Lieferung Maschinen, Geräte oder Anlagen, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CEKennzeichnung besitzen.
10.3 Bei Sach und Rechtsmängeln und Nichteinhaltung von Garantien übernimmt der Lieferant die Verantwortung nach den gesetzlichen Vorschriften. Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziff. 12 ein Mangel, sind wir berechtigt, Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) sowie Ersatz für Schäden, die durch eine Nacherfüllung nicht beseitigt werden können (Schadensersatz neben der Leistung), zu verlangen. Der Lieferant hat außerdem die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt es zu Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette zum Verbraucher bzw. Endabnehmer, die auf mangelhafte Lieferungen des Lieferanten zurückzuführen sind, können wir nach den gesetzlichen Vorschriften bei ihm Regress nehmen.
10.4 Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir außerdem vom Vertrag zurücktreten, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen. Stehen uns Garantieansprüche zu, die über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt.
10.5 Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen innerhalb einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir auch berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich zu unterrichten.
10.6 Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte sowie sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
10.7 Werden wir von einem Dritten aus einem Grund gemäß Ziffer 10.6 in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; dies gilt nicht, falls der Lieferant den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht zu vertreten hat. Im Falle der Freistellung sind wir nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB oder § 445b BGB eingreifen oder die gesetzlichen Vorschriften längere Verjährungsfristen vorsehen.
12.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.
12.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 12.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder von unserem Kunden rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
12.3 Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
12.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine ProdukthaftpflichtVersicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen und Sachschäden zu unterhalten, die alle Risiken aus Produkthaftung einschließlich eines angemessenen Rückrufrisikos einschließt. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice oder auf unseren gesonderten Wunsch eine aktuelle Versicherungsbestätigung zu übergeben.
13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den von ihm für die Durchführung der beauftragten Leistungen nach dem zugrunde liegenden Vertrag eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz zu zahlen. Wir können jederzeit während der Dauer der beauftragten Werk oder Dienstleistungen vom Lieferanten den schriftlichen Nachweis der Zahlung des Mindestlohns verlangen; in diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Werktagen ab Zugang des Verlangens, den schriftlichen Nachweis zu übermitteln.
13.2 Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmern gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes uns gegenüber geltend gemacht werden.
13.3 Ungeachtet sonstiger Kündigungs und Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Lieferant und/oder seine Unterauftragnehmer schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen bzw. gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den infolge des Rücktritts oder der Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Ansprüche des Lieferanten wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Im Übrigen richten sich die Folgen des Rücktritts und der Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.4 Der Lieferant gewährleistet, dass er vor der Lieferung alle für ihn maßgeblichen Ausfuhrvorschriften beachtet hat und dass weder Ausfuhrverbote noch Ausfuhrgenehmigungspflichten missachtet wurden. Der Lieferant verpflichtet sich dazu, uns alle zur Beachtung von Export und Reexportvorschriften maßgeblichen Informationen und Auskünfte, auch über Zusammensetzung und Herkunft der von ihm gelieferten Waren rechtzeitig kostenlos zur Verfügung zu stellen und eine Erfassung seiner Güter in den Güterlisten der EU, Deutschland oder der USA bekannt zu geben.
13.5 Der Lieferant ist verpflichtet, uns Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen, statistische Warennummern bzw. Präferenznachweise sowie etwaige weitere Dokumente und Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Außenhandels unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
13.6 Falls nichts Abweichendes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten und im Falle von entsprechenden Bestellungen an uns zu angemessenen Bedingungen zeitnah auszuführen.
13.7 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung schriftlich oder in Textform mitteilen. Diese Mitteilung muss – unbeschadet der vorstehenden Ziff. 13.6 – mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion erfolgen. Bis zum Zeitpunkt der mitgeteilten Einstellung sind wir zu weiteren Bestellungen von Ersatzteilen berechtigt, die der Lieferant zu für uns angemessenen Bedingungen zeitnah ausführen wird.
13.8 Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm zu liefernden Produkte oder Teile davon uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) und der Richtlinie 1907/2016/EC („REACH“) in der jeweils geltenden Fassung und auch den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen und für RoHSkonforme und REACHkonforme Fertigungsprozesse geeignet sind.
14.1 Erfüllungsort ist der von uns genannte Bestimmungsort.
14.2 Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Lieferanten zu erheben.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UNKaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.